Für Holzbauunternehmen, Planer, Handwerker etc. sind Sicherheitsdatenblätter (SDB) rechtlich eines der wichtigsten Dokumente - für Gebäudezertifizierungen (z.B. QNG, BNB, DGNB, BNK), für Gefährdungsbeurteilungen beim Arbeitsschutz, für die Prüfung eventueller Werkvertragsvorgaben sowie für die Einschätzung von Emissionen.
Falls die SDB nicht dem aktuellen Stand entsprechen, können alle weitere Folgerungen zu Fehlern und rechtlichen Problemen führen.

Seit dem 01.01.2023 müssen versendete Sicherheitsdatenblätter (SDB) dem Anhang II der VERORDNUNG (EU) 2020/878 entsprechen.
Dies ist gemäß der Sorgfaltspflicht beim Einkauf und der Verwendung zu prüfen.

Baubeteiligte erhalten durch diesen Artikel konkrete Hilfestellung, wie die neue Form der Sicherheitsdatenblätter aussieht und geprüft werden kann.

Für welche Produkte ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) verpflichtend?

Grundsätzlich wird zwischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen getrennt.
Beispiele für

Für als gefährlich (1) eingestufte Stoffe und Zubereitungen ist die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes verpflichtend.
Für Erzeugnisse besteht keine Pflicht für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes, jedoch gibt es Informationspflichten, sofern SVHC > 0,1 % (w/w) enthalten sind.
Es ist ratsam, bei jeder Bestellung die aktuellen Dokumente beim Lieferanten abzufragen.

Wann und wie muss der Hersteller, Lieferant das Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung stellen?

Gemäß REACH (2) gibt es folgende Vorgabe: „Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.“

Für die breite Öffentlichkeit (Endverbraucher) gibt es eine Einschränkung (3): „Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe oder Gemische, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.

Für die Sprache des Sicherheitsdatenblattes besteht ebenso eine Verpflichtung (4): „Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes“.

Diese Hinweise sind hilfreich, um die diesbezüglichen Rechte zu kennen, z. B. wenn nur ein englisches Sicherheitsdatenblatt gesendet wird.

Verpflichtung als Handwerker, Bauunternehmer, Händler etc. die Sicherheitsdatenblätter zu prüfen

Das Sicherheitsdatenblatt muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht auf offensichtliche Fehler und Mängel geprüft werden. Diese Fehler können z. B. zu einer falschen Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) führen.
Daher wird in diesen Fällen empfohlen, den Lieferanten hinsichtlich der Richtigkeit zu kontaktieren.(5)

Sollte der Anwender bzw. das dazugehörige Unternehmen neue Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches haben und wurden diese bisher im SDB noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, so ist der Anwender verpflichtet, dies an den Lieferanten weiterzugeben. (6)

Tipps zur Prüfung von offensichtlichen Fehlern in Sicherheitsheitsdatenblättern (SDB)

Alternativ oder zusätzlich können Sie das Sicherheitsdatenblatt mit dem offiziellen Mustersicherheitsdatenblatt abgleichen, s.a. baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Sicherheitsdatenblatt/Muster.html

Bei jeder Bestellung ist es empfehlenswert, den Lieferanten nach dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt zu fragen und ggf. auf die neuen Regelungen hinzuweisen.

Autoren: Karl-Heinz Weinisch, Dipl.-Ing. (FH) Waldemar Bothe


Bildquelle: Titelbild von Waldemar Bothe

Fußnoten
(1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP); es gibt zusätzlich noch Sonderregelungen auf die hier nicht eingegangen wird.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 Absatz 8
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 Absatz 4
(4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 Absatz 5
(5) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; REACH-CLP-Biozid Helpdesk; Helpdesk-Nummer: 0207; Link: https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/FAQ/Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblatt_node.html, zuletzt abgerufen am 10.02.2023
(6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 34